§ 136 Spaltungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Ansbach, 29.06.2020 – AN 14 E 20.01223Zitiert von 1
- BGH, 11.04.2008 – V ZR 74/07
- BFH, 05.11.2009 – IV R 29/08Zitiert von 9
- VGH Bayern, 22.03.2022 – 22 CE 21.546Zitiert von 1
- FG Schleswig, 24.04.2015 – 3 K 106/11Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 26.02.2009 – 5 U 71/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.