Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 136 Spaltungsplan

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

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