Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 136 Spaltungsplan

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

§ 135 § 137